November 26, 2025

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Persönliches Budget: Definition, Voraussetzungen und Beantragung

Das Persönliche Budget hat sich in Deutschland als zentrales Instrument etabliert, das Menschen mit Behinderung und von Behinderung bedrohten Personen mehr Selbstbestimmung und Flexibilität im Alltag ermöglicht. Aber was genau versteht man unter dem Persönlichen Budget, wer hat Anspruch darauf und welche Prozesse müssen für die Bewilligung durchlaufen werden? Als Beratungsstellen, leistungsberechtigte Personen oder Angehörige finden Sie hier alle wichtigen Informationen kompakt und verständlich zusammengefasst.

Was versteht man unter dem Persönlichen Budget?

Beim Persönlichen Budget handelt es sich um eine alternative Leistungsform zu den klassischen Sach- oder Dienstleistungsangeboten der Sozialleistungsträger. Wer berechtigt ist, erhält statt der üblichen Unterstützung (zum Beispiel ambulante Dienste oder Pflegeeinrichtungen) einen individuell festgelegten Geldbetrag ausgezahlt. Mit diesem Betrag können Betroffene die für sie notwendigen Hilfen gezielt und selbstbestimmt einkaufen oder organisieren.

Wesentlicher Gedanke: Statt fester Strukturen erhalten leistungsberechtigte Personen die Möglichkeit, selbst zu bestimmen,

    • wann,
    • wie,
    • wo und
  • von wem

sie ihre erforderlichen Hilfen in Anspruch nehmen.

So können beispielsweise medizinische Rehabilitation, Assistenz- und Teilhabeleistungen, häusliche Pflege oder berufliche Unterstützung direkt finanziert und flexibel genutzt werden.

Typisches Beispiel:Eine junge Erwachsene mit Beeinträchtigung erhält ein Persönliches Budget. Statt wie bisher nur auf eine feste Assistenzkraft angewiesen zu sein, kann sie sich aus dem Budget verschiedene Teilzeiten-/Hilfeleistungen einkaufen, eventuell sogar Angehörige einsetzen (sofern keine „Beistandspflichten“ greifen). Damit lässt sich der Alltag flexibler und individueller gestalten.

Voraussetzungen für das Persönliche Budget

1. Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis

Grundsätzlich kann jeder das Persönliche Budget beantragen, der entweder:

  • eine anerkannte Behinderung hat,
  • von Behinderung bedroht ist,
  • oder als Elternteil beziehungsweise gesetzlicher Vertreter für ein minderjähriges oder nicht geschäftsfähiges Kind mit Beeinträchtigung auftritt.

Rechtsgrundlage: § 29 SGB IX und § 99 SGB IXEs spielt hierbei keine Rolle, wie schwer die Beeinträchtigung ist.

Hinweis: Auch für Menschen, die ihr Budget aufgrund ihrer besonderen Umstände nicht eigenständig verwalten können, ist das Persönliche Budget möglich (beispielsweise mit Unterstützung durch eine Budgetassistenz).

2. Nachgewiesener individueller Unterstützungsbedarf

Der persönliche oder familiäre Unterstützungsbedarf muss über Gutachten, ärztliche Atteste oder vorhandene Leistungsbezüge (z. B. bereits empfangene Sachleistungen) nachgewiesen werden. Ziel ist es, eine selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu sichern – also etwa eine eigenständige Lebensführung, soziale Integration, Mobilität oder die Teilhabe am Arbeitsleben.

Beispiele für Bedarfe:

  • Assistenz im Alltag (z. B. Begleitung im Haushalt, Freizeitassistenz)
  • Pflegeleistungen (häusliche Pflege, Pflegeassistenz)
  • Persönliche Arbeitsassistenz im Job oder Studium
  • Hilfen zur Mobilität (Fahrdienste, Führerscheinförderung, Kfz-Hilfen)
  • Leistungen zur sozialen Teilhabe (beispielsweise Gebärdensprachdolmetscher)

Wichtig: Das Budget ist keine Leistung für allgemeine Lebenshaltungskosten (wie Miete, Lebensmittel)—dafür gibt es z. B. Grundsicherung, Wohngeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt.

3. Zustimmung zu den administrativen Vorgaben

Wer ein Persönliches Budget nutzt, muss bereit sein,

  • eine Zielvereinbarung mit dem zuständigen Leistungsträger abzuschließen,
  • die Verwendung der Mittel entsprechend dem vereinbarten Ziel nachzuweisen,
  • bei Bedarf an Qualitätssicherungs- und Überprüfungsverfahren teilzunehmen (z. B. Hausbesuche, Einreichen von Nachweisen),
  • in regelmäßigen Abständen der Prüfung und eventuellen Anpassung des Budgets zuzustimmen (i. d. R. alle zwei Jahre).

Budgetnehmer*innen können die Verwaltung eigenständig übernehmen oder sich durch Angehörige, gesetzliche Vertreter oder Budgetassistenz unterstützen lassen.

4. Spezifische Voraussetzungen der Leistungsträger

Je nach Leistungsträger (Pflegekasse, Unfallversicherung, Rentenversicherung, Sozialhilfeträger, usw.) kann es zusätzliche Anforderungen geben. Oftmals fallen sie sehr ähnlich aus, kleine Details (z. B. Formulare, Beratungswege oder Bewilligungsmodalitäten) können jedoch abweichen.

Tipp: Frühzeitige Beratung bei der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) oder direkt bei der jeweiligen Kasse/Behörde kann helfen, individuelle Fragen und Anforderungen rechtzeitig zu klären.

Welche Leistungen können über das Persönliche Budget abgedeckt werden?

Das Persönliche Budget ist so flexibel, wie es der individuelle Bedarf erfordert, und kann für nahezu alle Leistungen zur Teilhabe genutzt werden. Dazu zählen insbesondere:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Arbeitsassistenz, Hilfsmittel im Job)
  • soziale Teilhabeleistungen
  • Pflegeleistungen (Pflegekasse, Sozialamt)
  • Leistungen zur Mobilität (z. B. Fahrdienste, Umbau von Fahrzeugen)
  • Integrationshilfen (frühkindliche Förderung, Assistenz in der Schule)
  • spezielle Hilfen für Kinder und Jugendliche (Einzelfallhilfe, Unterstützung im Alltag)

Beispiel aus der Praxis:Für einen schwerbehinderten Fußballfan aus Dortmund gibt das Persönliche Budget die Möglichkeit, sich unabhängig von festen Assistenzzeiten Hilfe für Stadionbesuche, Anfahrten zu Bundesligaspielen oder auch für andere Freizeitaktivitäten flexibel „einzukaufen.“

Antragstellung und Ablauf der Bewilligung

1. Kontaktaufnahme & Beratung

Der Weg zum Persönlichen Budget startet meist mit einer umfassenden Beratung. Kompetente Ansprechpartner finden sich bei:

  • den Servicestellen der Rehabilitationsträger (z. B. Krankenkassen, Rentenversicherung, Sozialamt, Pflegekassen, Integrationsamt, Jugendhilfe),
  • der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB),
  • spezialisierten sozialen Trägern oder Familienentlastungsdiensten.

Unsere Empfehlung: Lassen Sie sich umfassend beraten, um alle Leistungen und Rechte auszuschöpfen. Die Beratung ist kostenfrei!

2. Antragstellung

Anträge können formlos und direkt beim jeweiligen Leistungsträger gestellt werden (Post/Mail/online/telefonisch/persönlich). Ein standardisiertes bundesweites Formular gibt es nicht; viele Träger stellen jedoch ein eigenes Antragsformular zur Verfügung.

Notwendige Angaben und Unterlagen:

  • Kurzes Anschreiben oder Formular mit dem ausdrücklichen Wunsch nach Leistungsgewährung als Persönliches Budget
  • Nachweise des Bedarfs (z. B. Gutachten, Atteste, Pflegegradbescheid)
  • Angaben zu den gewünschten zu finanzierenden Leistungen
  • Vorlage der Kontoverbindung

Tipp: Fristen und notwendige Unterlagen unbedingt einhalten! Im Zweifelsfall hilft die Beratungsstelle, Form und Inhalt zu überprüfen.

3. Bedarfsermittlung und Zielvereinbarung

Nach Antragstellung prüft der zuständige Träger gemeinsam mit dem Antragstellenden,

  • Welche Hilfen im Rahmen des Persönlichen Budgets nötig und möglich sind
  • Wie hoch sich der monatliche oder jährliche Finanzbedarf bemisst

Basis ist hierbei der nachgewiesene individuelle Unterstützungsbedarf.

Anschließend wird eine Zielvereinbarung geschlossen. Diese legt konkrete Ziele und die zu erreichenden Ergebnisse fest, regelt Nachweise zur Mittelverwendung, Zeiträume und (bei mehreren Trägern) Zuständigkeiten. Sie kann jederzeit einvernehmlich angepasst werden.

4. Bewilligung und Auszahlung

Nach positiver Prüfung wird das Persönliche Budget per Bescheid bewilligt und regelmäßig auf das angegebene Konto überwiesen.

Beispielhafte Höhe: Die Spanne liegt, abhängig vom individuellen Hilfebedarf, erfahrungsgemäß zwischen 200 € und 800 € im Monat; es gibt aber niedrigere und deutlich höhere Summen (von 36 € bis 12.683 € wurden dokumentiert).

  • Im Regelfall monatliche Überweisung
  • In Ausnahmefällen (z. B. Pflegesachleistungen) ist statt Bargeld ein Gutschein möglich, der nur bei anerkannten Dienstleistern eingelöst werden darf.

5. Qualitätskontrolle, Nachweise & Anpassung

  • Regelmäßige Prüfung: Im Abstand von meist zwei Jahren erfolgt eine erneute Bedarfsermittlung und ggf. Anpassung der Budgethöhe.
  • Nachweisführung: Die Verwendung des Budgets muss (unbürokratisch!) nach den Vorgaben der Zielvereinbarung belegt werden – meist reicht eine Übersicht über in Anspruch genommene Leistungen.
  • Wahlfreiheit bleibt: Das Persönliche Budget kann jederzeit auf Wunsch zurückgegeben werden. Es besteht keine Verpflichtung zur dauerhaften Nutzung, ein Wechsel zurück zur Sachleistung ist möglich.

Häufige Fragen und Praxis-Tipps

Wer kann das Persönliche Budget beantragen?

  • Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung
  • Menschen, bei denen eine Behinderung droht
  • Eltern / gesetzliche Vertreter für behinderte Kinder
  • Für Menschen, die das Budget nicht allein verwalten können, können Bevollmächtigte oder gesetzliche Betreuer*innen die Verwaltung übernehmen
  • Auch bei Mischformen können für verschiedene Bedarfe Sachleistungen und/oder ein Persönliches Budget kombiniert werden

Wie läuft die Bedarfsermittlung ab?

Im persönlichen Gespräch wird der konkrete Unterstützungsbedarf gemeinsam mit dem zuständigen Träger festgestellt. Dabei ist auch die Berücksichtigung individueller Wünsche und Ziele gesetzlich festgeschrieben (§ 9 SGB IX).

Muss ich Einkommen und Vermögen für das Persönliche Budget einsetzen?

  • Versicherungsfinanzierte Leistungen (Kranken-, Unfall-, Renten-, Pflegeversicherung): keine Anrechnung von Einkommen und Vermögen.
  • Sozialhilfefinanzierte Leistungen (z. B. Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege): Es gelten die Anrechnungsregeln wie in der Sozialhilfe – das heißt, es gibt bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen.

Welche Nachweise sind nötig?

  • In der Zielvereinbarung wird geregelt, welche Nachweise (zum Beispiel Leistungsabrechnungen, Belege, kurze Berichte) zu führen sind.
  • Die Nachweise dienen in erster Linie der Sicherstellung, dass das Budget für den festgestellten Zweck verwendet wird – „so wenig wie möglich, so viel wie nötig“.

Kann ich das Persönliche Budget auch im Heim nutzen?

Ja, in vielen Fällen können auch Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen einen Teil der Hilfen über das Persönliche Budget organisieren, zum Beispiel für Zusatzleistungen wie Freizeit- oder Mobilitätsassistenz.

Fazit: Das Persönliche Budget als echter Baustein für Selbstbestimmung

Das Persönliche Budget ist ein mächtiges Werkzeug für Menschen mit Behinderung und ihre Familien, die Kontrolle über die Gestaltung ihres Lebens und ihrer Teilhabe zurückzugewinnen. Einmal verstanden und beantragt, eröffnet es spürbar mehr Flexibilität, Eigenverantwortung und – wenn gewünscht – auch die Möglichkeit, innovative, individuell maßgeschneiderte Unterstützungsformen zu kreieren.

Wichtige Anlaufstellen:

  • Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB): Beratungsangebote finden
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales: FAQ Persönliches Budget
  • Gemeinsame Servicestellen der Rehabilitationsträger (regionale Adressen finden sich über die Webseite des kommunalen Sozialamts oder der Pflegekasse)

Tipp aus der Praxis

Nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit einer Beratungsstelle auf, lassen Sie sich zu individuell infrage kommenden Leistungen fundiert beraten und bringen Sie Ihre Wünsche aktiv in die Bedarfsermittlung und Zielvereinbarung ein – das Persönliche Budget lebt von Ihrer Mitgestaltung!

Dieser Artikel wurde sorgfältig recherchiert und basiert auf den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen (SGB IX), den Empfehlungen einschlägiger Beratungsstellen und praktischen Erfahrungen aus Selbsthilfe und Sozialarbeit (Stand: 2025).

 

 

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(Aktualisiert: 19.10.2025; Autor: Petar)

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